Journalistische Ethik: wesentliche Grundsätze für verantwortungsvolle Information

Entdecken Sie die Grundlagen der Journalistenethik und die Bedeutung ethischer und verantwortungsbewusster Informationen. Auf dieser Seite von Innovando News untersuchen wir die wichtigsten Prinzipien und bewährten Praktiken des Journalismus, um qualitativ hochwertige Informationen zu gewährleisten, die die Integrität und die Rechte der Bürger respektieren.

Innovando.News wendet und respektiert die Ethik des Journalismus

Innovando.News, eine Zeitung der Innovando GmbH, einer im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden eingetragenen Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, wendet die Ethik des Journalistenberufs uneingeschränkt an.

Was ist Berufsethik und warum ist sie wichtig für die Medien?

In der Moralphilosophie ist die deontologische Ethik oder Deontologie (aus dem Griechischen: δέον, „Verpflichtung, Pflicht“ plus λόγος, „Lehre“) die normative Ethiktheorie, nach der die Moral einer Handlung darauf beruhen soll, dass die Handlung selbst erfolgt ob richtig oder falsch, basierend auf einer Reihe von Regeln und Prinzipien und nicht auf den Folgen der Handlung.

Manchmal wird Deontologie als Ethik der Pflicht, Verpflichtung oder Regeln beschrieben. Deontologische Ethik wird üblicherweise mit Konsequentialismus, Tugendethik und pragmatischer Ethik kontrastiert. In dieser Terminologie ist Handeln wichtiger als Konsequenzen.

Der Begriff "Deontologie" wurde erstmals verwendet, um die aktuelle Fachdefinition von CD Broad in seinem 1930 erschienenen Buch "Five Types of Ethical Theory" zu beschreiben.

Eine ältere Verwendung des Begriffs geht auf Jeremy Bentham zurück, der ihn vor 1816 als Synonym für dikastische oder zensurale Ethik (d. h. Urteilsethik) prägte.

Die allgemeinere Bedeutung des Begriffs bleibt im Französischen erhalten, insbesondere im Begriff „Code de Déontologie“ („Kodex der Ethik“), im Kontext der Berufsethik.

Abhängig vom betrachteten System der deontologischen Ethik kann eine moralische Verpflichtung aus einer externen oder internen Quelle stammen, beispielsweise aus einer Reihe von Regeln, die dem Universum innewohnen (ethischer Naturalismus), einem religiösen Gesetz oder einer Reihe persönlicher oder kultureller Werte (die alle mit persönlichen Wünschen kollidieren können).

Die Deontologie wird hauptsächlich in Regierungen verwendet, die es den unter ihrer Autorität lebenden Menschen ermöglichen, ein bestimmtes Regelwerk zu respektieren, das für die Bevölkerung festgelegt wurde.

Was ist der Schweizer Presserat, wie ist er entstanden und wie funktioniert er?

Der Schweizerische Presseverband, heute Impressum genannt, begann im November 1969 mit der Arbeit an einem «Ehrenkodex» für die journalistische Arbeit.

Der Vorbeschluss war bereits 1968 gefasst worden und hatte zum Ziel, die Selbstregulierung der Presse zu fördern.

Die Ausarbeitung des Kodex wurde in den folgenden Jahren von den Landesverbänden der Journalisten kritisch begleitet. 1970 gab es einen Rückschlag, als die Versammlung der Delegierten die Ablehnung beschloss.

Anlass für den Streit war die Debatte um die Aufnahme eines „Rechts auf Information“, das nach Ansicht der Delegierten nicht durch die Berufsethik, sondern durch den Gesetzgeber geregelt werden soll.

Es gab auch Einwände zu der Frage, welche Art von Beziehungen vom Ethikkodex erfasst werden sollten.

Die Genfer Sektion setzte sich mit ihrem Antrag durch, wonach der Text nicht nur eine "ernsthafte Warnung", sondern auch eine "lebendige Warnung" hätte verlangen müssen.

Am 17. Juni 1972 die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisten

In der Schweiz wurde die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisten am 17. Juni 1972 in einer ersten Fassung schliesslich verabschiedet.

Die Konsultation hatte mit 62 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen ein besonders klares Ergebnis.

Aus dem „Ehrenkodex“ wurde somit der „Pressekodex“. Am selben Tag beschlossen die Delegierten des Verbands der Presseschweiz, den Pressekodex zum integrierenden Bestandteil der Statuten zu erklären und einen Presserat zur Beurteilung und Feststellung von Verstössen gegen den Pressekodex zu schaffen.

Mehrere Schweizer Medien, darunter die Neue Zürcher Zeitung, druckten daraufhin den gesamten Text des Pressekodex in ihren Ausgaben ab.

1977 wurde der Schweizer Presserat gegründet.

Anfang 2000 schlossen sich die Konferenz der Chefredakteure, der Verband der Medienschaffenden Schweiz und die Gewerkschaft Comedia mit dem Presserat zusammen und gründeten die Stiftung Schweizerischer Presserat als Trägerin des Presserats.

Seit Juli 2008 beteiligen sich auch die Verlegerverbände und die SRG an dieser Trägerschaft.

Rechte, Pflichten und Funktionen. Was eine Zeitung beinhaltet und wie sie das Verhalten beeinflusst

Voraussetzungen

Das Recht auf Information, freie Meinungsäußerung und Kritik ist ein grundlegendes Menschenrecht.

Die Pflichten und Rechte des Journalisten beruhen auf dem Recht der Öffentlichkeit, Tatsachen und Meinungen zu erfahren.

Die Verantwortung des Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat Vorrang vor jeder anderen Verantwortung, insbesondere gegenüber denjenigen, die ihn gegenüber Arbeitgebern oder staatlichen Stellen binden.

Der Journalist verpflichtet sich freiwillig, die in der nachstehenden Pflichtenerklärung festgelegten Verhaltensregeln einzuhalten.

Der Journalist muss zur selbständigen und den von ihm geforderten Qualitätskriterien entsprechenden Aufgabenerfüllung auf für seine Berufsausübung angemessene Rahmenbedingungen zählen können. Diese Garantie ist in der nachstehenden Erklärung der Rechte dargelegt.

Der diesen Namen würdige Journalist sieht es als seine Pflicht an, die in der Pflichtenerklärung beschriebenen Grundregeln getreu einzuhalten. Darüber hinaus akzeptiert er bei seiner beruflichen Tätigkeit unter Beachtung der Gesetze jedes Landes nur das Urteil anderer Journalisten durch den Presserat oder ein anderes Gremium, das berechtigt ist, sich zu Fragen der Berufsethik zu äußern. Sie duldet in diesem Bereich keine Einmischung des Staates oder anderer Organisationen. Als Wahrung der Billigkeitspflicht gilt das Verhalten einer Zeitung, die eine Stellungnahme des Presserates zu ihr zumindest kurz zusammenfasst.

Pflichtenerklärung

Beim Sammeln, Auswählen, Zusammenstellen, Interpretieren und Kommentieren von Informationen respektieren Journalisten die allgemeinen Grundsätze der Fairness und gehen fair mit den Informationsquellen, den Personen, mit denen sie zu tun haben, und der Öffentlichkeit um. Der Journalist, insbesondere:

Sie sucht nach der Wahrheit und respektiert das Recht der Öffentlichkeit, sie zu erfahren, ungeachtet der daraus resultierenden Konsequenzen.

Verteidigt Informationsfreiheit und verwandte Rechte, Kommentar- und Kritikfreiheit, Unabhängigkeit und Würde des Berufs.

Er verbreitet nur Informationen, Dokumente, Bilder oder Tonaufnahmen, deren Quelle bekannt ist. Es werden keine Informationen oder wichtige Informationen ausgelassen; verzerrt keine Texte, Dokumente, Bilder, Töne oder Meinungen, die von anderen geäußert werden; unbestätigte Nachrichten und Bild- oder Tonmontagen offen als solche bezeichnet.

Es wendet keine unlauteren Methoden an, um Informationen, Fotos, Audio-, Bild- oder Schriftdokumente zu erhalten. Es werden keine Fotos in der Absicht verändert oder verändert, um das Original zu verfälschen. Verzichten Sie auf jegliche Form von Plagiaten.

Korrigiert alle Informationen, die sich nach ihrer Verbreitung ganz oder teilweise als wesentlich ungenau erwiesen haben.

Es schützt das Berufsgeheimnis und gibt die Quelle vertraulich erhaltener Informationen nicht preis.

Respektieren Sie das Privatleben der Menschen, wenn das öffentliche Interesse nichts anderes erfordert; anonyme und konkret unbegründete Vorwürfe auslässt

Respektieren Sie die Würde der Menschen und verzichten Sie auf diskriminierende Hinweise in Texten, Bildern oder Tondokumenten. Zu vermeidende Diskriminierungen beziehen sich auf ethnische Zugehörigkeit oder Nationalität, Religion, Geschlecht oder sexuelle Gewohnheiten, Krankheit und körperliche oder geistige Gebrechen. Beachten Sie bei der Verwendung von Texten, Bildern oder Tondokumenten im Zusammenhang mit Kriegen, Terroranschlägen, Unglücksfällen oder Katastrophen die Grenze der Berücksichtigung aufgrund des Leids der Opfer und ihnen nahestehender Personen.

Sie nimmt keine Vorteile oder Versprechungen an, die ihre berufliche Unabhängigkeit und die persönliche Meinungsäußerung einschränken könnten.

Vermeiden Sie alle Formen der Werbung und akzeptieren Sie keine Bedingungen von Werbetreibenden.

Sie akzeptiert journalistische Weisungen nur von ihren Redaktionsverantwortlichen, soweit sie dieser Erklärung nicht entgegenstehen.

Erklärung der Rechte

Die folgenden Rechte gelten als das Minimum, auf das der Journalist zählen können muss, um die von ihm übernommenen Aufgaben zu erfüllen:

  • Recht auf freien Zugang zu allen Informationsquellen und freie Befragung zu allem, was im öffentlichen Interesse liegt. Der Verschwiegenheit, über öffentliche oder private Tatsachen, kann nur ausnahmsweise und mit klarer Darlegung der Gründe im Einzelfall widersprochen werden.
  • Recht, unbeschadet die Ausübung von Tätigkeiten zu verweigern, insbesondere Meinungen äußern zu müssen, die gegen die beruflichen Standards oder das eigene Gewissen verstoßen.
  • Recht, Anweisungen oder Eingriffe abzulehnen, die gegen die redaktionelle Linie der Informationsstelle verstoßen, für die Sie arbeiten. Diese redaktionelle Linie ist ihm vor Einstellung schriftlich mitzuteilen. Die einseitige Änderung oder Aufhebung der Redaktionspolitik ist rechtswidrig und stellt einen Vertragsbruch dar.
  • Recht, die Immobiliengeschäfte Ihres Arbeitgebers zu kennen. Als Mitglied eines Redaktionsausschusses ist er vor jeder wichtigen Entscheidung, die Einfluss auf den Fortgang des Unternehmens hat, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Die Mitglieder einer Redaktion sind insbesondere vor jeder endgültigen Entscheidung zu hören, die Auswirkungen auf die Zusammensetzung oder Organisation der Redaktion hat.
  • Recht auf angemessene berufliche Weiterbildung und Aktualisierung.
  • Recht auf tarifvertraglich klar geregelte Arbeitsbedingungen. Der Tarifvertrag muss festlegen, dass dem Journalisten aus seiner Tätigkeit für Berufsverbände kein Nachteil entstehen kann.
  • Anspruch auf einen individuellen Arbeitsvertrag, der seine materielle und moralische Absicherung gewährleistet, und auf eine der von ihm ausgeübten Funktion, der von ihm übernommenen Verantwortung und seiner sozialen Stellung angemessene Entlohnung, wie etwa die Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit.

Diese Deklaration wurde vom Stiftungsrat des «Schweizer Presserats» an seiner Gründungssitzung vom 21. Dezember 1999 genehmigt und vom Stiftungsrat am 5. Juni 2008 revidiert.

Protokollnotizen zur Deklaration der Pflichten und Rechte der Schweizer Journalistinnen und Journalisten

Allgemeines / Zweck der Protokollnotizen

Mit dem Beitritt zur Stiftung "Schweizerischer Presserat" als beauftragende Vereine erkennen die Schweizer Presse / Presse Suisse / Swiss Press und die SRG SSR Idée Suisse den Presserat als Selbstregulierungsorgan für den redaktionellen Teil der Massenmedien an.

Die folgenden Protokollnotizen bilden den Ordnungsrahmen, innerhalb dessen die in der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisten“ enthaltenen deontologischen Normen von ihnen als notwendiger Beitrag zum Diskurs über Ethik und die Qualität der Medien insgesamt anerkannt werden.

Die Protokollnotizen sollen den Geltungsbereich der „Erklärung“ verdeutlichen, soweit sie umstrittene und/oder unklare Bestimmungen betreffen, die sich historisch in diesem Kodex materialisiert haben.

Diese Klarstellungen berücksichtigen die Praxis des Presserates.

Anwendungsbereich und normativer Charakter

Adressaten der berufsständischen normativen Bestimmungen der „Erklärung“ sind die Berufsjournalisten, die in den Nachrichtenmedien öffentlicher und periodischer Art arbeiten, Informationen recherchieren oder verarbeiten.

Verlage und Produzenten erkennen ihre sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Pflichten an.

Die „Erklärung“ ist im Wesentlichen ein ethisches Dokument.

Die darin enthaltenen Regeln sind deontologisch bindend, haben aber im Gegensatz zu Rechtsnormen keine exekutive Kraft auf rechtlicher Ebene, auch wenn die verwendeten Begriffe manchmal eine Rechtssprache widerspiegeln.

Die Anerkennung durch Schweizer Presse/Presse Suisse/Swiss Press oder durch die SRG SSR ist in diesem Sinne zu verstehen.

Die folgenden Protokollnotizen spezifizieren die Grenzen dieser Anerkennung.

Aus der „Erklärung“ lassen sich weder arbeitsrechtliche Ansprüche noch eine unmittelbare Wirkung auf Einzelverträge ableiten.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Erreichung der in der „Erklärung“ enthaltenen medialen Qualitätsstandards ehrlich vereinbarte und sozial angemessene Arbeitsbedingungen, eine hochwertige Aus- und Weiterbildung sowie eine ausreichende redaktionelle Infrastruktur voraussetzt.

Aus der „Erklärung der Rechte“ können diesbezüglich jedoch keine rechtlichen Verpflichtungen abgeleitet werden.

Präambel / 3. Absatz

„Die Verantwortung des Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat Vorrang vor jeder anderen Verantwortung, insbesondere gegenüber Arbeitgebern oder staatlichen Stellen“.

Der dritte Absatz der Präambel unterstreicht den ideellen Vorrang der "Verantwortung des Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit".

Diese Aussage entspricht den Kommunikationsregeln der Bundesverfassung. Sie berührt jedoch weder die arbeitsorganisatorischen Rechtsprechungsstrukturen noch setzt sie sich gegenüber der diesbezüglichen Rechtsprechung durch, allerdings mit Vorbehalt für Fälle des aus Gewissensgründen motivierten Widerstandes, bei denen es um die Aufnahme des Angehörigen geht gerichtliche Folgen.

"Pflichtenerklärung" / Nummer 11

(Der Journalist) akzeptiert journalistische Weisungen nur von den beauftragten Leitern seiner eigenen Redaktion, soweit sie dieser Erklärung nicht entgegenstehen.

Über die Inhalte des redaktionellen Teils entscheidet die Redaktion in Übereinstimmung mit der Linie der Zeitung eigenverantwortlich. Ausnahmen sind kommerzielle Mitteilungen, die vom Regisseur oder Produzenten unterzeichnet wurden.

Individuelle redaktionelle Anweisungen des Herausgebers oder Herstellers sind rechtswidrig. Gehört der Herausgeber oder Produzent der Redaktion an, gelten sie als Journalisten und unterliegen daher dem „Disclaimer“.

Die Freiheit der Redaktion und die Trennung von den kommerziellen Interessen des Unternehmens sind durch eine Regelung der jeweiligen Zuständigkeiten sicherzustellen.

"Pflichtenerklärung" / letzter Absatz

„Der Journalist, der diesen Namen verdient, hält es für seine Pflicht, die in der Pflichtenerklärung beschriebenen Grundregeln getreu einzuhalten. Darüber hinaus akzeptiert er bei seiner beruflichen Tätigkeit unter Beachtung der Gesetze jedes Landes nur das Urteil anderer Journalisten durch den Presserat oder ein anderes Gremium, das berechtigt ist, sich zu Fragen der Berufsethik zu äußern. Sie duldet in diesem Bereich keine Einmischung des Staates oder anderer Organisationen“.

Dieser letzte Absatz der „Pflichtenerklärung“ wird an das Ende der Präambel verschoben. Die Berufsethik stellt den Journalisten nicht über das Gesetz und entzieht ihn auch nicht den Eingriffen demokratisch und rechtlich legitimierter Gerichte oder Behörden.

„Erklärung der Rechte“ / Buchstabe c (Änderung der redaktionellen Ausrichtung)

„Das Recht [des Journalisten], jede Weisung oder Einmischung abzulehnen, die gegen die redaktionelle Linie der Informationsstelle verstößt, für die er arbeitet. Diese redaktionelle Linie ist ihm vor Einstellung schriftlich mitzuteilen. Die einseitige Änderung oder Aufhebung der Redaktionspolitik ist rechtswidrig und stellt einen Vertragsbruch dar.“

Die Parteien empfehlen, die Redaktionspolitik des Unternehmens schriftlich festzuhalten, da sie eine wesentliche Grundlage für die Tätigkeit der Redaktion darstellt.

Die Änderung der Zeile ist erlaubt, kann aber eine wichtige Voraussetzung für die Durchführung der redaktionellen Arbeit (Gewissensklausel) vereiteln. Zwischen den Sozialpartnern, dem Unternehmen und/oder den Unterzeichnern der Einzelverträge muss eine Vereinbarung gefunden werden.

„Rechtserklärung“ / Buchstabe d (Beteiligungsrechte)

Recht, [des Journalisten] die Eigentumsverhältnisse seines Arbeitgebers zu kennen. Als Mitglied eines Redaktionsteams ist er vor jeder wichtigen Entscheidung, die Einfluss auf den Fortgang des Unternehmens hat, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Die Mitglieder einer Redaktion sind insbesondere vor jeder endgültigen Entscheidung zu hören, die Auswirkungen auf die Zusammensetzung oder Organisation der Redaktion hat.

Um Eigentumsverhältnisse ethisch transparent zu gestalten, empfehlen die Parteien Medienunternehmen, ihre Mitarbeiter sowohl zum Zeitpunkt der Einstellung als auch später über wichtige Änderungen, insbesondere in Bezug auf Änderungen der Eigentümerstruktur, zu informieren.

Die Parteien bekräftigen das Anhörungsprinzip vor wichtigen Entscheiden im Unternehmen gemäss Art. 330b OR, 333g OR und Art. 10 Partizipationsgesetz. Das Recht der Redaktion auf Meinungsäußerung ist insbesondere in Fällen angezeigt, in denen Entscheidungen unmittelbare Auswirkungen auf Mitarbeiter haben.

„Rechtserklärung“ / Buchstabe f (Kollektivvertrag)

Das Recht [des Journalisten] auf Arbeitsbedingungen, die in einem Tarifvertrag klar definiert sind. Der Tarifvertrag muss festlegen, dass dem Journalisten aus seiner Tätigkeit für Berufsverbände kein Nachteil entstehen kann.

Die Parteien erkennen das Prinzip der Sozialpartnerschaft an, in dem Sinne, dass die Verhandlung nicht nur individuell ist. Die Verlage und die SRG SSR respektieren die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen.

Journalisten können keinen Tarifvertrag geltend machen, indem sie eine Beschwerde beim Presserat einreichen. Stattdessen haben sie die Möglichkeit, den Presserat anzurufen, wenn die Arbeitsbedingungen sie unmittelbar zu ethischem Fehlverhalten veranlassen.

Richtlinie 1.1 – Achtung der Wahrheit

Die Suche nach Wahrheit ist die Grundlage der Information. Es betrifft die sorgfältige Prüfung zugänglicher und verfügbarer Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten (Texte, Töne, Bilder), die Überprüfung und Korrektur von Fehlern. Diese Aspekte werden nachfolgend in den Ziffern 3, 4 und 5 der „Erklärung“ betrachtet.

Richtlinie 2.1 – Informationsfreiheit

Informationsfreiheit ist die wichtigste Voraussetzung für die Suche nach Wahrheit. Es ist die Pflicht jedes Journalisten, dieses Prinzip individuell und kollektiv zu verteidigen. Der Schutz dieser Freiheit wird durch die Nummern 6, 8, 10 und 11 der „Erklärung“ geschützt.

Richtlinie 2.2 – Pluralismus der Meinungen

Meinungspluralismus trägt zur Verteidigung der Informationsfreiheit bei. Die Gewährleistung des Pluralismus ist in Situationen des Medienmonopols notwendig.

Richtlinie 2.3 – Unterscheidung zwischen Fakten und Kommentaren

Der Journalist muss die Öffentlichkeit in die Lage versetzen, die Tatsache von der Bewertung zu unterscheiden oder die Tatsache selbst zu kommentieren.

Richtlinie 2.4 – Öffentliche Ämter

Die Ausübung des journalistischen Berufs ist in der Regel nicht mit der Übernahme öffentlicher Ämter vereinbar. Diese Unvereinbarkeit ist jedoch nicht absolut: Besondere Umstände können das politische Engagement eines Journalisten rechtfertigen. In diesem Fall sind die beiden Bereiche getrennt zu halten und die Öffentlichkeit zu informieren. Interessenkonflikte schaden dem Ansehen der Medien und der Würde des Berufsstandes. Die Regelung erstreckt sich sinngemäß auch auf private Verpflichtungen, die die Ausübung des journalistischen Berufs unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen.

Richtlinie 2.5 – Exklusivverträge

Ausschließlichkeitsverträge mit einem Informanten dürfen keine Situationen oder Ereignisse betreffen, die für die öffentliche Information oder die öffentliche Meinungsbildung von herausragender Bedeutung sind. Wenn sie die Bildung von Monopolverhältnissen bestimmen, etwa um den Zugang zu Informationen für andere Organe auszuschließen, beeinträchtigen sie die Pressefreiheit.

Richtlinie 3.1 – Informationsquellen

Die erste Pflicht des Journalisten besteht darin, die Herkunft von Informationen festzustellen und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Eine Quellenangabe ist im Interesse der Öffentlichkeit in der Regel wünschenswert. Die Erwähnung ist zwingend erforderlich, wenn es zum Verständnis der Nachricht erforderlich ist, es sei denn, es besteht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse.

Richtlinie 3.2 – Pressemitteilungen

Mitteilungen von Behörden, politischen Parteien, Verbänden, Unternehmen oder anderen Interessengruppen sind deutlich als solche zu kennzeichnen.

Richtlinie 3.3 – Archivdokumente

Archivalien sind explizit zu kennzeichnen, ggf. mit Angabe des Datums der Erstveröffentlichung. Auch ist zu prüfen, ob sich die angegebene Person immer in der gleichen Situation befindet und ob ihre Einwilligung auch für die Neuveröffentlichung gilt.

Richtlinie 3.4 – Illustrationen

Abbildungen oder Filmsequenzen mit symbolischem Wert, d. h. Personen oder Situationen ohne direkten Bezug zu den Themen, Personen oder dem Kontext bestimmter Informationen, müssen für das Publikum erkennbar sein. Als solche müssen sie gekennzeichnet und deutlich von den Bildern unterscheidbar sein, die eine von der Dienstleistung abgedeckte Situation direkt dokumentieren.

Richtlinie 3.5 – Fiktive Sequenzen und Rekonstruktionen

Fernsehbilder oder -sequenzen, in denen Schauspieler die Rolle realer Personen spielen, über die berichtet wird, müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden.

Richtlinie 3.6 – Versammlung

Foto- oder Bildmontagen sind gerechtfertigt, soweit sie der Erläuterung eines Sachverhalts, der Veranschaulichung einer Hypothese, der Wahrung kritischer Distanz dienen oder satirische Elemente enthalten. In jedem Fall müssen sie als solche angegeben werden, um Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

Richtlinie 3.7 – Erhebungen

Durch die Übermittlung der Ergebnisse einer Umfrage an die Öffentlichkeit müssen die Medien die Öffentlichkeit in die Lage versetzen, ihre Bedeutung einzuschätzen. Es sollten zumindest die Anzahl der befragten Personen, deren Repräsentativität, die Fehlerquote, das Datum der Befragung und der Auftraggeber angegeben werden. Aus dem Text sollte ersichtlich sein, welche Art von Fragen gestellt wurden. Ein Embargo für die Veröffentlichung von Meinungsumfragen vor Wahlen oder Volksabstimmungen ist mit der Informationsfreiheit nicht vereinbar.

Weisung 3.8 – Anspruch auf rechtliches Gehör bei schwerwiegenden Vorwürfen *

Das Wissen um die unterschiedlichen Sichtweisen der beteiligten Akteure ist nach dem Grundsatz der Fairness fester Bestandteil des journalistischen Berufs. Bei schwerwiegenden Vorwürfen sind Journalisten nach dem Grundsatz „audiatur et altera pars“ verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vorwürfe gelten als schwerwiegend, wenn sie ein grobes Fehlverhalten darstellen oder auf andere Weise den Ruf einer Person ernsthaft schädigen könnten.

Personen, die schwerwiegenden Vorwürfen ausgesetzt sind, müssen ausführlich über die zur Veröffentlichung bestimmten Kritik informiert werden; ihnen muss auch eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen, um Stellung nehmen zu können.

Dieser Haltung muss quantitativ nicht unbedingt der gleiche Stellenwert eingeräumt werden wie den diesbezüglichen Kritiken. Es muss jedoch im gesamten Artikel fair berichtet werden. Falls Interessenten keine Stellungnahme wünschen, ist dies im Text anzugeben.

Richtlinie 3.9 – Zuhören; Ausnahmen *

Ausnahmsweise kann auf das Anhören des kritisierten Teils verzichtet werden:

ob schwerwiegende Vorwürfe auf öffentlich zugänglichen amtlichen Quellen (z. B. Gerichtsurteilen) beruhen.

wenn eine Anklage und die dazugehörige Stellungnahme bereits veröffentlicht wurden. In diesem Fall ist zusammen mit der Anklage auch die vorangegangene Stellungnahme vorzulegen.

wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt.

Richtlinie 4.1 – Verborgene Identität

Es gilt als unfair, seinen Status als Journalist zu verschleiern, um an Informationen, Fotos, Audio-, Bild- oder Schriftdokumente zu gelangen, die man offenlegen möchte.

Richtlinie 4.2 – Faire Suche

Unbeschadet der Richtlinie 4.1 ist eine diskrete Suche zulässig, wenn die Veröffentlichung oder Verbreitung der erhobenen Daten von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ist und es keine andere Möglichkeit gibt, sie zu erlangen. Sie sind - sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht - auch dann zulässig, wenn die Filmaufnahmen geeignet sind, den Journalisten zu gefährden oder das Verhalten der gefilmten Personen völlig zu verfälschen. Auf den Schutz der Persönlichkeit von Personen, die sich zufällig am Ort des Geschehens aufhalten, ist besonders zu achten. In jedem Fall hat der Journalist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, wenn er in diesen Ausnahmefällen aufgefordert wird, auf unlautere Methoden zurückzugreifen, um Informationen zu erhalten.

Richtlinie 4.3 – Bezahlte Informanten

Die Bezahlung eines Hinweisgebers geht über die Standesregeln hinaus und ist in der Regel nicht zulässig, da sie Gefahr läuft, den Inhalt und nicht nur den freien Informationsfluss zu verfälschen. Die Ausnahme ist bei überwiegendem öffentlichen Interesse gegeben. Wir gestatten keinen Kauf von Informationen oder Bildern von Personen, die an Gerichtsverfahren beteiligt sind. Ausnahmen bilden weiterhin Fälle des überwiegenden öffentlichen Interesses, soweit die Informationen nicht anderweitig erlangt werden können.

Richtlinie 4.4 – Das Embargo

Das Embargo (das in einem vorübergehenden Verbot der Veröffentlichung einer Nachricht oder eines Dokuments besteht) ist zu beachten, wenn es sich um zukünftige Informationen handelt (z. B. eine noch nicht gehaltene Rede) oder berechtigte Interessen vor einer vorzeitigen Veröffentlichung schützen soll. Vorübergehende Veröffentlichungsverbote zu Werbezwecken sind nicht zulässig. Wenn ein Redaktionsteam das Embargo für ungerechtfertigt hält, muss es den Antragsteller über seine Absicht informieren, die Nachricht oder das Dokument zu veröffentlichen, damit er es den anderen Medien melden kann.

Richtlinie 4.5 – Das Vorstellungsgespräch

Das Interview basiert auf einer Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die die Regeln festlegen. Wenn sie an Voraussetzungen geknüpft ist (z. B. das Verbot bestimmter Fragen), muss die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Verbreitung informiert werden. Interviews müssen grundsätzlich genehmigt werden. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Interviewten dürfen Journalisten aus einem Gespräch kein Interview machen.

Bei der Genehmigung der Veröffentlichung darf der Interviewte keine wesentlichen Änderungen am aufgezeichneten Text vornehmen (z. B. seine Bedeutung ändern, Fragen löschen oder hinzufügen); Es kann jedoch offensichtliche Fehler korrigieren. Auch bei stark gekürzten Interviews muss der Interviewte seine Aussagen im zusammengefassten Text wiedererkennen können. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Journalist das Recht, auf die Veröffentlichung zu verzichten oder Transparenz über das Geschehene zu schaffen. Wenn man sich auf einen korrigierten Text geeinigt hat, kann man nicht auf frühere Versionen zurückgreifen.

Richtlinie 4.6 – Informationsgespräche

Der Journalist muss seinen Gesprächspartner darüber informieren, wie er beabsichtigt, die während eines einfachen Informationsgesprächs gesammelten Informationen zu verwenden. Die während des Interviews gesagten Dinge können ausgearbeitet und abgekürzt werden, solange der Sinn nicht verzerrt wird. Die interviewte Person muss wissen, dass sie sich das Recht vorbehalten kann, den Text ihrer Äußerungen zu genehmigen, die der Journalist zu veröffentlichen beabsichtigt.

Richtlinie 4.7 – Plagiat

Ein Plagiat besteht in der reinen und einfachen Wiedergabe einer Nachricht, einer Klarstellung, eines Kommentars, einer Analyse oder einer anderen Information, die von einem Kollegen oder einem anderen Medienunternehmen veröffentlicht wurde, ohne Angabe der Quelle. Als solches ist es ein Akt der Illoyalität gegenüber Kollegen.

Richtlinie 5.1 – Die Pflicht zur Berichtigung

Berichtigung ist ein Dienst an der Wahrheit. Der Journalist berichtigt die von ihm gemachten unrichtigen Angaben unverzüglich und spontan. Die Berichtigungspflicht betrifft die Tatsachen und nicht die auf festgestellten Tatsachen geäußerten Urteile.

Richtlinie 5.2 – Leserbriefe und Online-Kommentare

Die Ethikregeln gelten auch für Leserbriefe und Online-Kommentare. Der Meinungsfreiheit sollte in diesem Abschnitt der größtmögliche Raum eingeräumt werden. Die Redaktion kann nur bei offensichtlichen Verstößen gegen die „Erklärung zu den Pflichten und Rechten des Journalisten“ einschreiten.

Briefe und Online-Kommentare können umgearbeitet und gekürzt werden, wenn das Recht der Redaktion, in diesem Sinne einzugreifen, am Kopf der Spalte angegeben ist. Transparenz erfordert, dass dieses Redaktionsrecht explizit gemacht wird. Briefe und Online-Kommentare, deren vollständige Veröffentlichung beantragt wurde, können nicht gekürzt werden: Sie werden als solche veröffentlicht oder sie werden abgelehnt.

Richtlinie 5.3 – Unterzeichnung von Leserbriefen und Online-Kommentaren

Grundsätzlich müssen Briefe und Online-Kommentare unterschrieben werden. Nur in Ausnahmefällen dürfen sie anonymisiert veröffentlicht werden, etwa zur Wahrung schutzwürdiger Interessen (Privatsphäre, Quellenschutz).

In Diskussionsforen, die auf spontanen Sofortreaktionen beruhen, kann auf die Nennung des Verfassers verzichtet werden, wenn die Redaktion den Kommentar vorher prüft und sich vergewissert, dass keine Ehrenverstöße oder diskriminierenden Kommentare enthalten sind.

Weisung 6.1 – Redaktionsgeheimnis

Die berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses ist weitergehend als die vom Gesetzgeber anerkannte Aussagefreiheit vor Gericht. Das Redaktionsgeheimnis schützt Materialquellen (Notizen, Adressen, Ton- oder Bildaufzeichnungen) und Informanten, sofern sie zugestimmt haben, mit dem Journalisten unter der Bedingung zu kommunizieren, dass ihre Identität nicht preisgegeben wird.

Richtlinie 6.2 – Ausnahmen

Ungeachtet der Ausnahmen, die das Gesetz zur Einschränkung des Aussageverweigerungsrechts vorsieht, ist der Journalist stets verpflichtet, das Informationsrecht der Öffentlichkeit und andere schutzwürdige Interessen abzuwägen. Die Gewichtung muss möglichst vor und nicht nach Übernahme der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit der Quelle erfolgen. Von der Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Journalist im Extremfall auch entbunden: insbesondere wenn er von besonders schweren Straftaten (oder deren Drohung) oder von Angriffen auf die innere und äußere Sicherheit des Staates Kenntnis erlangt.

Richtlinie 7.1 – Schutz der Privatsphäre

Jeder, einschließlich Prominenter, hat das Recht auf Schutz seiner Privatsphäre. Ohne Zustimmung der Betroffenen ist es dem Journalisten nicht gestattet, im privaten Bereich Ton- oder Bildaufnahmen zu machen (dies aus Achtung des Rechts am Wort und am Bild). Auch im privaten Bereich sind alle Belästigungen zu vermeiden, wie z. B. Einschleichen ins Haus, Verfolgung, Observation, Telefonbelästigung.

Personen, die nicht eingewilligt haben, dürfen im öffentlichen Raum nur dann fotografiert oder gefilmt werden, wenn sie im Bild nicht besonders hervorgehoben werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen und bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses darf stattdessen in Bild und Ton berichtet werden.

Richtlinie 7.2 – Identifizierung

Der Journalist vergleicht immer das Recht der Öffentlichkeit auf Information und das Recht der Menschen auf Schutz ihrer Privatsphäre. Die Nennung von Namen und/oder Identifikation der Person ist zulässig:

  • wenn die Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Dienstleistung öffentlich auftritt oder sonst einer Veröffentlichung zustimmt;
  • wenn die Person der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und sich der Dienst auf diesen Zustand bezieht;
  • wenn er ein politisches Amt oder eine führende Stellung im Staat oder in der Gesellschaft innehat und sich der Dienst auf diesen Zustand bezieht;
  • wenn die Nennung des Namens erforderlich ist, um Missverständnisse zum Nachteil Dritter zu vermeiden;
  • wenn die Nennung des Namens oder der Kennung sonst durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
  • Überwiegt das Interesse am Schutz der Privatsphäre von Personen das Identifikationsinteresse der Öffentlichkeit, verzichtet der Journalist auf die Veröffentlichung von Namen und sonstigen Hinweisen, die es ermöglichen, fremde oder nicht zur Familie oder zu ihrem sozialen oder beruflichen Hintergrund gehörende Personen zu veröffentlichen und würde daher nur informiert durch die Medien.

Richtlinie 7.3 – Kinder

Kinder, auch die von Prominenten oder anderweitig im Mittelpunkt der Medienaufmerksamkeit, bedürfen eines besonderen Schutzes. Bei Durchsuchungen und Meldungen zu Gewalttaten mit Beteiligung von Kindern (ob als Opfer, Täter oder Zeugen) ist höchste Zurückhaltung geboten.

Richtlinie 7.4 – Gerichtliche Berichterstattung, Unschuldsvermutung und Resozialisierung

In der Justizberichterstattung ist der Journalist besonders vorsichtig bei der Nennung von Namen und der Identifizierung von Personen. Es berücksichtigt die Unschuldsvermutung und respektiert im Falle einer Verurteilung die Angehörigen des Verurteilten und berücksichtigt dessen Resozialisierungschancen.

Richtlinie 7.5 – Recht auf Vergessenwerden

Es gibt ein Recht der Verurteilten, vergessen zu werden. Dieses Recht gilt umso mehr im Falle der Einstellung des Verfahrens und des Freispruchs. Das Recht auf Vergessenwerden ist jedoch nicht absolut: Der Journalist kann sich in angemessener Weise auf frühere Verfahren berufen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt, beispielsweise in dem Fall, in dem ein Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten der Person und dem Sachverhalt besteht, auf den sich die Berichterstattung bezieht verweist.

Das „Recht auf Vergessenwerden“ gilt auch für Online-Medien und digitale Archive. Auf begründeten Antrag hat die Redaktion zu prüfen, ob eine nachträgliche Anonymisierung oder Aktualisierung der im elektronischen Archiv vorhandenen Daten erforderlich ist. Im Falle einer Korrektur muss die Redaktion einen zusätzlichen Vermerk machen, die vorherige Version kann nicht einfach ersetzt werden. Abmeldeanfragen müssen abgelehnt werden. Darüber hinaus sind Journalisten angehalten, die im Internet und in Archiven gefundenen Quellen besonders kritisch zu prüfen.

Richtlinie 7.6 – Nichtort, Verlassen und Freispruch

Umfang und Relevanz von Meldungen über Nichtverfahren, Einstellung oder Freispruch müssen in einem angemessenen Verhältnis zu früheren Meldungen stehen.

Richtlinie 7.7 – Sexualdelikte

Bei Straftaten im sexuellen Bereich berücksichtigt der Journalist insbesondere die Interessen des Opfers und liefert keine identifizierbaren Elemente.

Richtlinie 7.8 – Notfälle, Krankheiten, Kriege und Konflikte

Bei der Berichterstattung über Menschen in Stresssituationen, unter Schock oder in Trauer ist der Journalist äußerst zurückhaltend. Die gleiche Zurückhaltung sollte gegenüber Familien und Verwandten angewendet werden. Für Durchsuchungen vor Ort, in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen ist die Zustimmung der Verantwortlichen einzuholen. Bilder von Kriegen, Konflikten, Terroranschlägen und anderen Notfällen können die Würde historischer Dokumente haben. Ein tatsächliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung muss jedoch immer berücksichtigt werden, um es mit anderen berechtigten Interessen abzugleichen, beispielsweise:

  • das Risiko, die Privatsphäre der Porträtierten oder die Sensibilität derer, die sie sehen, zu verletzen;
  • Respekt für den Frieden des Verstorbenen porträtiert.

Vorbehaltlich von Fällen von öffentlichem Interesse verwendet der Journalist Bilder, in denen ein Verstorbener hervorgehoben wird, nur, wenn die Angehörigen ausdrücklich zustimmen. Die Regel gilt auch, wenn diese Bilder bei Beerdigungen verbreitet oder bei einer Gedenkfeier öffentlich gemacht werden.

Richtlinie 7.9 – Selbstmorde

Angesichts eines Suizids ist der Journalist äußerst zurückhaltend. Es kann berichtet werden:

  • wenn die Handlung beim Publikum eine bestimmte Emotion geweckt hat;
  • wenn sich eine Person des öffentlichen Lebens das Leben nimmt. Bei weniger bekannten Personen muss der Suizid zumindest im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion stehen;
  • wenn sich das Opfer oder seine Angehörigen spontan der öffentlichen Meinung ausgesetzt haben;
  • wenn die Geste im Zusammenhang mit einer von der Polizei angezeigten Straftat steht;
  • wenn die Handlung demonstrativer Natur war oder darauf abzielte, die Öffentlichkeit auf ein ungelöstes Problem aufmerksam zu machen;
  • wenn es Anlass zu einer öffentlichen Diskussion gegeben hat;
  • wenn die Nachrichten es ermöglichen, im Umlauf befindliche Gerüchte oder Anschuldigungen zu korrigieren.

In jedem Fall muss sich die Zustellung auf die zum Verständnis des Sachverhalts notwendigen Informationen beschränken, ausgenommen sind Angaben, die den Intimbereich betreffen oder zu einer Personenverachtung führen. Um der Nachahmungsgefahr vorzubeugen, macht der Journalist keine genauen Angaben darüber, wie sich die Person das Leben genommen hat.

Richtlinie 8.1 – Achtung der Würde

Informationen dürfen die Achtung der Menschenwürde nicht außer Acht lassen. Diese Würde muss immer wieder mit dem Recht auf Information abgeglichen werden. Auch die Öffentlichkeit hat das Recht auf Achtung ihrer Würde, nicht nur die informierte Person.

Richtlinie 8.2 – Nichtdiskriminierung

Die Nennung von ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder Hautfarbe kann diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie negative Werturteile verallgemeinert und damit bestimmte Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärkt. Der Journalist wird daher auf das in den Nachrichten enthaltene Diskriminierungsrisiko achten und seine Verhältnismäßigkeit messen.

Richtlinie 8.3 – Opferschutz

Bei der Berichterstattung über dramatische Ereignisse oder Gewalt muss der Journalist das Recht der Öffentlichkeit auf Information und die Interessen des Opfers und der beteiligten Personen genau abwägen. Der Journalist muss es vermeiden, der Tatsache eine sensationelle Erleichterung zu geben, in der die Person zum Objekt reduziert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Personen sterben, leiden oder tot sind und wenn die Beschreibung und die Bilder aufgrund der Fülle an Details, der Dauer oder der Größe des Filmmaterials die Grenze der notwendigen und legitimen öffentlichen Information überschreiten.

Richtlinie 8.4 – Bilder von Krieg oder Konflikt

Die Verbreitung von Fotografien oder Filmen von Kriegen und Konflikten muss außerdem folgende Überlegungen berücksichtigen:

  • Sind die Porträtierten als Individuen identifizierbar?
  • verletzt die Veröffentlichung ihre Personenwürde?
  • Wenn die Tatsache historisch ist, gibt es keine andere Möglichkeit, sie zu dokumentieren?

Richtlinie 8.5 – Bilder von Unfällen, Katastrophen, Verbrechen

Die Verbreitung von Fotos oder Filmmaterial von Unfällen, Katastrophen oder Verbrechen muss die Menschenwürde respektieren, auch unter Berücksichtigung der Situation von Angehörigen oder Angehörigen. Dies gilt insbesondere für regionale oder lokale Informationen.

Richtlinie 9.1 – Die Unabhängigkeit des Journalisten

Pressefreiheit erfordert die Unabhängigkeit von Journalisten. Dieses Ziel erfordert ständige Anstrengungen. Persönliche Einladungen und Geschenke müssen das Augenmaß wahren. Dies gilt sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Beziehungen. Die Recherche und Veröffentlichung von Informationen sollte nicht von der Annahme von Einladungen oder Geschenken abhängig gemacht werden.

Richtlinie 9.2 – Links von Interesse

Der Wirtschafts- und Finanzjournalismus ist in besonderem Maße dem Angebot von Vorteilen oder dem Zugang zu privilegierten Informationen ausgesetzt. Der Journalist kann aufgrund seines Berufs erhaltene Vorschüsse nicht zu seinem eigenen Vorteil verwenden (oder Dritten zugute kommen lassen). Wenn er Interessen (persönlich oder familiär) an Unternehmen oder Wertpapieren hat, die möglicherweise mit seiner Unabhängigkeit in Konflikt stehen, muss er aufhören, darüber zu schreiben. Er darf auch keine Vorteile als Gegenleistung für professionelle Leistungen annehmen, selbst wenn der angebotene Vorteil nicht eine regelkonforme Behandlung zum Ziel hat.

Weisung 10.1 – Trennung von Redaktion und Werbung

Für die Glaubwürdigkeit der Medien ist eine klare Trennung zwischen redaktionellem Teil bzw. Programm und Werbung, einschließlich kostenpflichtiger oder von Dritten bereitgestellter Inhalte, erforderlich. Anzeigen, Werbesendungen und Inhalte, die von Dritten bezahlt oder bereitgestellt werden, müssen vom redaktionellen Teil formal deutlich abgrenzbar sein. Soweit sie optisch oder akustisch nicht eindeutig als solche erkennbar sind, müssen sie ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden. Der Journalist darf diese Unterscheidung nicht verletzen, indem er parasitäre Werbung in redaktionelle Dienste einfügt.

Weisung 10.2 – Sponsoring, Pressereisen, Mischformen Redaktion/Werbung

Wird eine redaktionelle Leistung gesponsert, muss der Name des Sponsors angegeben und die freie Themenwahl sowie deren Ausarbeitung durch die Redaktion gewährleistet werden. Bei Pressereisen ist anzugeben, wer die Kosten trägt. Auch hier muss die redaktionelle Freiheit gewährleistet sein.

Redaktionelle Dienste (z. B. Dienste, die eine Anzeige „begleiten“) sind als „Gegenstück“ zu Anzeigen oder Werbesendungen nicht zulässig.

Richtlinie 10.3 – Kostüm- oder Beratungsdienstleistungen; Präsentation von Marken und Produkten

Die redaktionelle Freiheit in der Themenwahl gilt auch für die Rubriken Lifestyle oder Verbraucherberatung. Die ethischen Regeln gelten auch für die Präsentation von Konsumgütern.

Die unkritische oder stark lobende Präsentation von Konsumgütern, die häufigere Erwähnung von Produkten oder Dienstleistungen als nötig und die bloße Wiedergabe von Werbeslogans im redaktionellen Teil untergraben die Glaubwürdigkeit von Medien und Journalisten.

Richtlinie 10.4 – Öffentlichkeitsarbeit

Der Journalist schreibt keine interessengebundenen Texte (Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit), die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Besonders heikel ist die Situation bei Themen, mit denen er sich beruflich beschäftigt. Sie bevorzugt keine Berichterstattung über Veranstaltungen, bei denen ihr Herausgeber Sponsor oder Medienpartner ist.

Richtlinie 10.5 – Boykotte

Der Journalist verteidigt die Informationsfreiheit bei tatsächlicher oder potentieller Beeinträchtigung durch private Interessen, insbesondere bei einem Werbeboykott oder der Androhung eines Werbeboykotts. Druck oder Aktionen dieser Art müssen grundsätzlich öffentlich gemacht werden.

Richtlinie a.1 – Indiskretionen

Die Medien dürfen Gerüchte auf der Grundlage von Gerüchten verbreiten, sofern:

  • die Quelle des Hinweisgebers ist der Zeitung oder anderen Medien bekannt;
  • der Inhalt von öffentlichem Interesse ist;
  • die Veröffentlichung äußerst wichtige Interessen, wie schutzwürdige Rechte, Geheimnisse usw., nicht beeinträchtigt;
  • keine zwingenden Gründe für die Aufschiebung der Veröffentlichung vorliegen;
  • die Indiskretion wurde frei und absichtlich veröffentlicht.

Richtlinie a.2 – Privatunternehmen

Die Tatsache, dass ein Unternehmen privat ist, schließt es nicht von der journalistischen Recherche aus, wenn seine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Bedeutung für eine bestimmte Region von Bedeutung ist.

Diese Weisungen wurden vom Schweizerischen Presserat an seiner Gründungssitzung am 18. Februar 2000 verabschiedet und vom selben Rat am 9. November 2001, 28. Februar 2003, 7. Juli 2005, 16. September 2006, 24. August 2007, 3. September 2008, am September revidiert 2. September 2009, am 2010. September 2011, am 27. Juli 2012 (Anpassung der Übersetzung des italienischen Textes), am 19. September 2013, am 25. September 2014, am 18. September 2017 und am 2017. Mai XNUMX ( Inkrafttreten am XNUMX. Juli XNUMX).

Die überarbeitete (3.8) oder leicht angepasste (3.9) Richtlinie, gekennzeichnet mit einem Sternchen, tritt am 2023. Mai XNUMX in Kraft